Allein die Tatsache, dass er in den erwähnten vier Monaten bei sechs Firmen ein zweites Mal um eine Stelle nachfragte bzw. nur in einem einzigen Monat die von ihm verlangten 10 Bewerbungen nachwies, spricht für sich indes noch nicht für ein mangelndes Interesse an der Suche einer Stelle. Abgesehen davon, dass die Zahl von 10 Bewerbungen pro Monat sowieso bloss einen Richtwert darstellt, gilt es hier – im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers – zweifelsfrei zu berücksichtigen, dass es sich beim Gesuchsteller um einen seit 2002 (akute Rückenprobleme; vgl. VGU