2. Zunächst gilt es klarzustellen, dass die im Zuge des Beratungsgesprächs vom Mai 04 aufgestellte Bedingung, wonach der Versicherte ab sofort mindestens 10 Arbeitsbewerbungen pro Monat nachzuweisen hätte, hier nicht als verletzt oder mangelhaft erfüllt bezeichnet werden kann. Wie aus den entsprechenden Beilagen der ALV über die persönlichen Arbeitsbemühungen hervorgeht, bewarb sich der Versicherte direkt nach diesem Gespräch in nur zwei Tagen im Monat Mai immerhin um acht (8), im Juni um neun (9), im August um zehn (10) sowie im September in den ersten 1½ Wochen um sechs (6) Arbeitsstellen.