Für den Zeitraum bis zum aufgehobenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2004 wurde dieselbe Frage im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. August/15. September 2004 (VGU S 04 64 S. 5 ff.) bereits eingehend erörtert und rechtskräftig entschieden, worauf an dieser Stelle – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – umfassend verwiesen werden kann. Zu prüfen gilt es also noch, ob die seither neu vorgebrachten Beweismittel – namentlich das Protokoll des Beratungsgesprächs RAV vom 26. Mai 2004 sowie die zwei Atteste des Hausarztes Dr. … vom 23. September und 27. Oktober 2004 – Grund genug waren, um die Vermittlungsfähigkeit des