1. Strittig ist vorliegend einzig die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Zeitspanne zwischen dem 26. Mai 2004 und 10. September 2004 geblieben. Für den Zeitraum bis zum aufgehobenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2004 wurde dieselbe Frage im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. August/15. September 2004 (VGU S 04 64 S. 5 ff.) bereits eingehend erörtert und rechtskräftig entschieden, worauf an dieser Stelle – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – umfassend verwiesen werden kann.