4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest. Der Vorinstanz entgegnete er, dass man von einem behinderten Menschen nicht jeden Monat die Bewerbung auf 10 neue und optimal angepasste Stellen verlangen könnte. Solche Stellen wären nur begrenzt vorhanden. Von einem mangelnden Interesse könne keine Rede sein. Auf dem fiktiven ausgeglichenen Stellenmarkt hätte er zumindest bis Sept. 04 ohne weiteres eine geeignete Arbeitsstelle antreten können. Das KIGA wäre deshalb auch ab Mai 04 klar vorleistungspflichtig (ALE) gewesen.