Um ALV-Leistungen verweigern zu können, bedürfte es bei dieser Konstellation einer eindeutigen Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten, was aktenkundig erst seit dem Krankheitsattest des Hausarztes Dr. … im Herbst 04 der Fall sei, worin dem Versicherten ab 10. September 2004 eine 100% Arbeitsunfähigkeit (AUF) bescheinigt worden sei. Bis zu jenem Zeitpunkt sei die ALV somit – infolge Vermittlungsfähigkeit ab Mai 04 – weiterhin leistungspflichtig, wobei sie die ALE später allenfalls mit den Leistungen der IV verrechnen könnte.