2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 25. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der Vorinstanz, ihm die gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsleistungen auch nach dem 25. Mai 2004 bis mindestens zum 10. September 2004 zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die