{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-72_2005-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_72_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5c842fd9091a552d8f1155a82f7f8a5473af37d75b3eba8af5cb9440254fcf6c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5c842fd9091a552d8f1155a82f7f8a5473af37d75b3eba8af5cb9440254fcf6c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_72", "Checksum": "42d8c9512a17f340fb13ffa311eb151f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.09.2005 S 2005 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.09.2005 S 2005 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 06.09.2005 S 2005 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:08:11", "Checksum": "03557c4babe1cbe7182b980c2d77b7b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.09.2005 S 2005 72\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n2. Zunächst gilt es klarzustellen, dass die im Zuge des Beratungsgesprächs vom\nMai 04 aufgestellte Bedingung, wonach der Versicherte ab sofort mindestens\n10 Arbeitsbewerbungen pro Monat nachzuweisen hätte, hier nicht als verletzt\noder mangelhaft erfüllt bezeichnet werden kann. Wie aus den entsprechenden\nBeilagen der ALV über die persönlichen Arbeitsbemühungen hervorgeht,\nbewarb sich der Versicherte direkt nach diesem Gespräch in nur zwei Tagen\nim Monat Mai immerhin um acht (8), im Juni um neun (9), im August um zehn\n(10) sowie im September in den ersten 1½ Wochen um sechs (6)\nArbeitsstellen. In den meisten Fällen sprach er persönlich vor oder meldete\nsich später telefonisch für eine ihm noch zumutbare Stelle als Hilfsarbeiter,\nProduktionsmitarbeiter oder Lagerist bei rund 27 verschiedenen Firmen,\nwobei er überall die Antwort „kein Bedarf“ bzw. „keine Stelle frei“ erhielt. Allein\ndie Tatsache, dass er in den erwähnten vier Monaten bei sechs Firmen ein\nzweites Mal um eine Stelle nachfragte bzw. nur in einem einzigen Monat die\nvon ihm verlangten 10 Bewerbungen nachwies, spricht für sich indes noch\nnicht für ein mangelndes Interesse an der Suche einer Stelle. Abgesehen\ndavon, dass die Zahl von 10 Bewerbungen pro Monat sowieso bloss einen\nRichtwert darstellt, gilt es hier – im Einklang mit den Vorbringen des\nBeschwerdeführers – zweifelsfrei zu berücksichtigen, dass es sich beim\nGesuchsteller um einen seit 2002 (akute Rückenprobleme; vgl. VGU S 03\n145) gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmer handelt, der bevorzugt\nbloss noch in einem Teilpensum arbeiten sollte. In Anbetracht dieser\nerschwerten Ausgangslage für das Auffinden einer neuen Stelle erscheint es\naber keineswegs verwunderlich, wenn sich der Beschwerdeführer infolge der\nobjektiv beschränkten Anzahl an behinderungsangepassten Tätigkeiten\nwiederholt an dieselben (theoretisch in Frage kommenden) Arbeitgeber\nwandte und sich darum auch mit dem Nachweis von weniger als 10\nrealistischen Bewerbungen pro Monat zufrieden geben musste. Im Übrigen\nwäre es der Vorinstanz angesichts der von ihr bemängelten Zahl an ernst\ngemeinten Suchbemühungen frei gestanden, den Versicherten deshalb -\nzumindest vorübergehend – in der Anspruchsberechtigung einzustellen und\nihn so sachgerecht selbst zu vermehrten Bewerbungen anzuhalten. Dies hat\nsie aber nachweislich unterlassen, was hier aufgrund der gesundheitlich\nbedingten Einschränkungen auf dem normalen Arbeitsmarkt aber bestimmt\nnicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen darf. Mit dem\nHauptargument der subjektiven Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten\nwegen der von ihm nicht restlos erfüllten Arbeitsnachweise seit Mai 04 dringt\ndie Vorinstanz folglich gestützt auf das Beratungsprotokoll des RAV vom\n26.05.2004 nicht durch.\n\n3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des massgebenden Gesundheitszustands\nund die daraus ermittelte Restarbeitsfähigkeit des Versicherten für den hier\nallein relevanten Zeitraum ab Mai 04 bildet abermals (VGU S 04 64 S. 6 E.\n2b) der Abklärungsbericht der ASSIMEDICA vom 21.08.2003 (Dr. …), worin\ndem Versicherten rein theoretisch [noch] eine volle Arbeitsfähigkeit (100% AF)\nund damit an sich noch eine relativ gute Vermittlungsfähigkeit attestiert wurde.\nDiese Beurteilung gründete auf der Annahme, dass der Versicherte eine\nStelle in einer wechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübten Tätigkeit\nmit Handarbeit ohne das Heben von schweren Lasten über 10 kg finden\nwürde. Zudem wurde darin betont, dass der Versicherte unbedingt –\nzumindest in einem Teilpensum – wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert\nwerden sollte, um so einer weiteren sozialen Verwahrlosung vorzubeugen. In\nden darauf folgenden 13 Monaten wurden indessen keine weiteren und damit\nauch keine gegenteiligen Arztberichte eingeholt, die gerade ab Mai 04 auf\neine markante Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustands als\nauch der Arbeitsfähigkeit bzw. Vermittlungsfähigkeit des Versicherten hätten\nschliessen lassen. Eine derart beachtenswerte Gesundheitsverschlimmerung\nist vielmehr erst durch die zwei Atteste des Hausarztes Dr. … vom 23.09. und\n27.10.04 erstellt, worin dem Versicherten erstmals [rückwirkend] eine\nArbeitsunfähigkeit von 100% (10.09.2004 bis 31.10.2004) bescheinigt wurde.\nFür das Gericht ist damit hinreichend bewiesen, dass die im früheren\nEntscheid VGU S 04 64 festgestellte Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs.\n2 AVlG somit noch bis zu jenem Datum vorhanden war, was zur Konsequenz\nhat, dass die ALE auch für die Zeit nach dem 25.05.2004 bis zum 10.09.2004\ngeschuldet worden wäre.\n\n4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28.04.2005 erweist sich damit\nals rechtswidrig und nicht haltbar, was im Ergebnis zur Aufhebung desselben\nund zur Gutheissung der Beschwerde im erwähnten Leistungsumfang führt.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren in\nSozialversicherungsstreitigkeiten grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a\nATSG). Hingegen wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG\nverpflichtet, dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer\nnoch eine angemessene aussergerichtliche Parteientschädigung (bei\ndoppeltem Schriftenwechsel) zu entrichten.\n\n"}