{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-72_2005-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_72_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5c842fd9091a552d8f1155a82f7f8a5473af37d75b3eba8af5cb9440254fcf6c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5c842fd9091a552d8f1155a82f7f8a5473af37d75b3eba8af5cb9440254fcf6c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_72", "Checksum": "42d8c9512a17f340fb13ffa311eb151f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.09.2005 S 2005 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August, mitgeteilt am 15.\nSeptember 2004 (S 04 64), wurde die Beschwerde von … (geb. 1953;\ngeschieden; Hilfsarbeiter, italienischer Staatsangehöriger; whft. in …) gegen\ndas Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) gutgeheissen\nund der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 23. März 2004 -\nworin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 19. August 2003\nabgelehnt wurde - aufgehoben und das KIGA angewiesen, die\nAnspruchsberechtigung des Versicherten unter Annahme der\nVermittlungsfähigkeit neu zu prüfen.\n\nb) Mit Verfügung vom 30. November 2004 lehnte das KIGA - gestützt auf ein\nGespräch vom 26. Mai 2004 des Versicherten mit einer Personalberaterin des\nRegionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) … - den Anspruch auf ALE\nmit der Begründung ab, dass der Versicherte ab dem besagten Datum im Mai\n04 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei. Die dagegen erhobene\nEinsprache vom 17. Januar 2005 - samt Ergänzung vom 13. April 2005 - wies\ndas KIGA mit Entscheid vom 28. April 2005 ab.\n\n2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 25. Mai 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der\nVorinstanz, ihm die gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsleistungen auch\nnach dem 25. Mai 2004 bis mindestens zum 10. September 2004\nzuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die\nVorinstanz aus der angeblichen Nichtbeachtung der Auflagen (10\nBewerbungen pro Monat ohne Alibiübungen) laut Beratungsgespräch vom\nMai 04 die falschen Schlüsse betreffend Vermittlungsfähigkeit gezogen habe.\nVorliegend gehe es einzig um die Vorleistungspflicht der ALV bis zum\ndefinitiven, immer noch ausstehenden Entscheid der Invalidenversicherung\n(EVG Urteil I 140/04 vom 25.06.2004). Um ALV-Leistungen verweigern zu\nkönnen, bedürfte es bei dieser Konstellation einer eindeutigen\nVermittlungsunfähigkeit des Versicherten, was aktenkundig erst seit dem\nKrankheitsattest des Hausarztes Dr. … im Herbst 04 der Fall sei, worin dem\nVersicherten ab 10. September 2004 eine 100% Arbeitsunfähigkeit (AUF)\nbescheinigt worden sei. Bis zu jenem Zeitpunkt sei die ALV somit – infolge\nVermittlungsfähigkeit ab Mai 04 – weiterhin leistungspflichtig, wobei sie die\nALE später allenfalls mit den Leistungen der IV verrechnen könnte.\n\n3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Spätestens ab dem Beratungsgespräch im Mai 04 habe der\nBeschwerdeführer genau um die Anzahl und Ernsthaftigkeit der erforderlichen\nStellenbewerbungen auf dem Arbeitsmarkt gewusst. Trotzdem sei er jener\nVerpflichtung nur ungenügend nachgekommen (Alibibewerbungen, da\nwährend Monaten immer wieder bei denselben [potentiellen]\nArbeitgeberinnen nachgefragt oder sonst Stellenbewerbungen, die wegen der\nGesundheitsprobleme zum vornherein unrealistisch gewesen wären), womit\ner einen allfälligen Anspruch auf ALE verwirkt habe. Im Resultat habe daher\nkeine subjektive Vermittlungsfähigkeit laut AVlG vorgelegen, was auch die\nVorleistungspflicht gegenüber der IV ausgeschlossen habe.\n\n4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest.\nDer Vorinstanz entgegnete er, dass man von einem behinderten Menschen\nnicht jeden Monat die Bewerbung auf 10 neue und optimal angepasste Stellen\nverlangen könnte. Solche Stellen wären nur begrenzt vorhanden. Von einem\nmangelnden Interesse könne keine Rede sein. Auf dem fiktiven\nausgeglichenen Stellenmarkt hätte er zumindest bis Sept. 04 ohne weiteres\neine geeignete Arbeitsstelle antreten können. Das KIGA wäre deshalb auch\nab Mai 04 klar vorleistungspflichtig (ALE) gewesen.\n5. Am 13. Juli 2005 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Strittig ist vorliegend einzig die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der\nZeitspanne zwischen dem 26. Mai 2004 und 10. September 2004 geblieben.\nFür den Zeitraum bis zum aufgehobenen Einspracheentscheid der Vorinstanz\nvom 23. März 2004 wurde dieselbe Frage im Verwaltungsgerichtsentscheid\nvom 17. August/15. September 2004 (VGU S 04 64 S. 5 ff.) bereits eingehend\nerörtert und rechtskräftig entschieden, worauf an dieser Stelle – um unnötige\nWiederholungen zu vermeiden – umfassend verwiesen werden kann. Zu\nprüfen gilt es also noch, ob die seither neu vorgebrachten Beweismittel –\nnamentlich das Protokoll des Beratungsgesprächs RAV vom 26. Mai 2004\nsowie die zwei Atteste des Hausarztes Dr. … vom 23. September und 27.\nOktober 2004 – Grund genug waren, um die Vermittlungsfähigkeit des\nVersicherten nach Art. 15 AVIG im Einspracheentscheid vom 28. April 2005\nerneut ab Mai 04 zu verneinen und damit auf die Gewährung von ALE\n(Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG) zu verzichten. Dies trifft vorliegend\nnicht zu.\n\n"}