Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, bestellt der Gerichtspräsident auf Kosten des Staates eine anwaltliche Vertretung (Art. 25 Abs. 4 VGG). Der Beschwerdeführer ist heute Sozialhilfeempfänger und hat seine Bedürftigkeit anhand von Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen. Die unentgeltliche Prozessführung wird ihm daher gewährt. 6. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsrecht (VVS; BR 542.300) kostenlos.