5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsbeistandes für dieses Verfahren. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) kann für Personen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, wenn der Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, bestellt der Gerichtspräsident auf Kosten des Staates eine anwaltliche Vertretung (Art.