d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Beitragszeit erfüllt, noch in den Genuss der Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG kommt. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.