Daher erfolgte die hier relevante Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht aufgrund eines Ereignisses, welches ihn – wie in den vorbeschriebenen Fällen - kurzfristig in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht hatte. Folglich kann der vorliegende Fall nicht unter „ähnliche Gründe“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG subsumiert werden.