Vorliegend ist klar, dass nicht einer der vorgenannten Gründe ausschlaggebendes Ereignis für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung durch den Beschwerdeführer war, sondern der Wegfall des seit Juli 2003 bestehenden Arbeitsverbotes. Daher erfolgte die hier relevante Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht aufgrund eines Ereignisses, welches ihn – wie in den vorbeschriebenen Fällen - kurzfristig in eine wirtschaftliche Zwangslage gebracht hatte.