u.a. verneint, wenn der Geschäftsgang des selbständig erwerbenden Ehegatten rückläufig ist oder wenn der Ehepartner arbeitslos wird (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS- ALE], 2003, B139). Vorliegend ist klar, dass nicht einer der vorgenannten Gründe ausschlaggebendes Ereignis für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung durch den Beschwerdeführer war, sondern der Wegfall des seit Juli 2003 bestehenden Arbeitsverbotes.