Diesbezüglich erwähnt die Bestimmung die Trennung oder Scheidung der Ehe, die Invalidität, den Tod des Ehegatten oder den Wegfall einer Invalidenrente. All diesen Befreiungsgründen ist gemeinsam, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehegatten regelmässig in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen. Massgebend ist somit, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehegatte durch ein bestimmtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten (Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung, 2. Auflage, Art. 14, S. 28; BGE 119 V 54).