c) Der Begriff „aus ähnlichen Gründen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AVIG nach wird ein Grund verlangt, welcher ähnlich ist, sprich sachlich auf der gleichen Ebene liegt wie vorab die einzeln umschriebenen, nicht abschliessend aufgezählten Motive für die Arbeitsaufnahme. Diesbezüglich erwähnt die Bestimmung die Trennung oder Scheidung der Ehe, die Invalidität, den Tod des Ehegatten oder den Wegfall einer Invalidenrente.