b) Art. 14 Abs. 2 AVIG ist vor allem für jene Fälle bestimmt, in denen plötzlich der Ernährer der Familie oder die Quelle der Existenzmittel aus- oder wegfällt. Bei den hier in Betracht kommenden Versicherten handelt es sich um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 33 f. zu Art. 14; BGE 125 V 125). Dass der Beschwerdeführer nicht unter diese Personengruppe fällt, bedarf keiner näheren Erklärung.