4. a) Der Beschwerdeführer unterlag während der Rahmenfrist einem Arbeitsverbot. Zweifelsohne stellt dieser Tatbestand keinen in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgeführten Befreiungsgrund dar. Dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann, in welchem Befreiungen u.a. aus „ähnlichen Gründen“ wie Trennung oder Scheidung, Invalidität oder Todes des Ehegatten vorgesehen sind, ist im Folgenden aufzuzeigen.