3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer innert der Rahmenfrist vom 31. Januar 2003 bis 31. Januar 2005 nicht während mindestens zwölf Monaten, sondern lediglich während fünf Monaten und 23 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIG einen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit geltend machen kann.