2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der in Art. 9 Abs. 3 AVIG vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Erfüllt ein Versicherter die Beitragspflicht nicht, so ist zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung derselben befreit ist. Art. 14 AVIG führt die verschiedenen Tatbestände auf, welche eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erlauben.