1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 21. April 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15. Februar 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.