Es sei offensichtlich, dass der vorliegende Sachverhalt jenen in Art. 14 AVIG beschriebenen kaum nahe genug stehe, als dass man von „ähnlichen Gründen“ sprechen könnte. Den im Einspracheentscheid vorgebrachten Punkt - der Befreiungsgrund müsse schon deshalb abgelehnt werden, weil das entsprechende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliege - brachte der Beschwerdegegner nicht mehr vor. 4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: