Ein solcher „ähnlicher Grund“ sei beispielsweise der Konkurs des Ehegatten und die dadurch herbeigeführte wirtschaftliche Zwangslage des Betroffenen bzw. seines Ehegatten, oder der Fall in welchem eine versicherte Person ihre Eltern vor deren Ableben betreut habe und sie von diesen dafür entschädigt worden sei. Als „ähnlicher Grund“ würden auch die Fälle gelten, in denen der Erwerbstätige ohne finanzielle Absicherung verschwinde oder eine längere Haftstrafe zu verbüssen habe. Es sei offensichtlich, dass der vorliegende Sachverhalt jenen in Art. 14 AVIG beschriebenen kaum nahe genug stehe, als dass man von „ähnlichen Gründen“ sprechen könnte.