13 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) könnten „ähnliche Gründe“ wie Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bilden. Ein solcher „ähnlicher Grund“ sei beispielsweise der Konkurs des Ehegatten und die dadurch herbeigeführte wirtschaftliche Zwangslage des Betroffenen bzw. seines Ehegatten, oder der Fall in welchem eine versicherte Person ihre Eltern vor deren Ableben betreut habe und sie von diesen dafür entschädigt worden sei.