3. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist lediglich 5 Monate und 23 Tage gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer berufe sich auf einen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG mit der Begründung, das Amt für Polizeiwesen Graubünden habe ihm per 21. Juli 2003 verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG und Art. 13 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV;