Auch in diesen Fällen sei keiner der Betroffenen Schuld an der Verhinderung. Entgegen den Aussagen der Vorinstanz sei die Jahresfrist von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. Da er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, selbst die Angelegenheit zu verfolgen, habe er RA … mit seiner Vertretung beauftragt.