Deshalb habe er auch keinen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen können. In der Zeit vom 22. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2005 habe er gar nichts unternehmen können, weshalb ihn die Säumnisfolgen auch nicht treffen dürften. Für ihn müsse eine Ausnahmeregelung nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gelten. Da ihn an seiner Verhinderung keine Schuld treffe, sei sein Fall ähnlich jenen, die in genannter Gesetzesbestimmung aufgeführt würden. Auch in diesen Fällen sei keiner der Betroffenen Schuld an der Verhinderung.