2. Der Versicherte erhob am 23. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und eines Rechtsbeistandes. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Arbeitsverbotes aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschieden sei. Deshalb habe er auch keinen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen können.