b) Am 15. Februar 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Versicherten wegen fehlender Beitragszeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 ab.