{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-70_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_70_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3ab08d5d09d120fdad881c6bcd984040e66219cb6cf4e6339ec91afaa36b449a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3ab08d5d09d120fdad881c6bcd984040e66219cb6cf4e6339ec91afaa36b449a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_70", "Checksum": "0a79454ac75aa1db5ca4113b87f54d0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2005 nicht\nwährend mindestens zwölf Monaten, sondern lediglich während fünf Monaten\nund 23 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Strittig und\nzu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 oder\nAbs. 2 AVIG einen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit geltend\nmachen kann.\n\n4. a) Der Beschwerdeführer unterlag während der Rahmenfrist einem\nArbeitsverbot. Zweifelsohne stellt dieser Tatbestand keinen in Art. 14 Abs. 1\nAVIG aufgeführten Befreiungsgrund dar. Dass sich der Beschwerdeführer\nauch nicht auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen kann, in welchem Befreiungen u.a.\naus „ähnlichen Gründen“ wie Trennung oder Scheidung, Invalidität oder\nTodes des Ehegatten vorgesehen sind, ist im Folgenden aufzuzeigen.\n\nb) Art. 14 Abs. 2 AVIG ist vor allem für jene Fälle bestimmt, in denen plötzlich\nder Ernährer der Familie oder die Quelle der Existenzmittel aus- oder wegfällt.\nBei den hier in Betracht kommenden Versicherten handelt es sich um\nPersonen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder\nAusdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher\nNotwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen\n(Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 33 f.\nzu Art. 14; BGE 125 V 125). Dass der Beschwerdeführer nicht unter diese\nPersonengruppe fällt, bedarf keiner näheren Erklärung.\n\nc) Der Begriff „aus ähnlichen Gründen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff\ndar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um\ndie Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu\nkönnen. Dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AVIG nach wird ein Grund verlangt,\nwelcher ähnlich ist, sprich sachlich auf der gleichen Ebene liegt wie vorab die\neinzeln umschriebenen, nicht abschliessend aufgezählten Motive für die\nArbeitsaufnahme. Diesbezüglich erwähnt die Bestimmung die Trennung oder\nScheidung der Ehe, die Invalidität, den Tod des Ehegatten oder den Wegfall\neiner Invalidenrente. All diesen Befreiungsgründen ist gemeinsam, dass sie\nden unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehegatten regelmässig in eine\nwirtschaftliche Zwangslage bringen. Massgebend ist somit, dass der\nunmittelbar Betroffene oder dessen Ehegatte durch ein bestimmtes Ereignis\nin eine wirtschaftliche Zwangslage geraten (Murer/Stauffer, Bundesgesetz\nüber die obligatorische Arbeitslosenversicherung, 2. Auflage, Art. 14, S. 28;\nBGE 119 V 54). „Ähnliche Gründe“ liegen beispielsweise vor, wenn der\nEhepartner in Konkurs fällt oder wenn der erwerbstätige Ehegatte\nverschwindet ohne dass die Zurückgelassenen finanziell abgesichert sind\noder wenn der Versorger eine längere Haftstrafe zu verbüssen hat. Dagegen\nwird ein „ähnlicher Grund“ u.a. verneint, wenn der Geschäftsgang des\nselbständig erwerbenden Ehegatten rückläufig ist oder wenn der Ehepartner\narbeitslos wird (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS-\nALE], 2003, B139).\nVorliegend ist klar, dass nicht einer der vorgenannten Gründe\nausschlaggebendes Ereignis für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. für\ndie Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung durch den\nBeschwerdeführer war, sondern der Wegfall des seit Juli 2003 bestehenden\nArbeitsverbotes. Daher erfolgte die hier relevante Aufnahme der\nErwerbstätigkeit nicht aufgrund eines Ereignisses, welches ihn – wie in den\nvorbeschriebenen Fällen - kurzfristig in eine wirtschaftliche Zwangslage\ngebracht hatte. Folglich kann der vorliegende Fall nicht unter „ähnliche\nGründe“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG subsumiert werden.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die in\nArt. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Beitragszeit erfüllt, noch in den Genuss der\nBeitragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG kommt. Der angefochtene Entscheid\nerweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die\nBeschwerde abzuweisen ist.\n\n5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die\nBeigabe eines Rechtsbeistandes für dieses Verfahren. Gestützt auf Art. 25\nAbs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) kann für\nPersonen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die\nVerfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche\nProzessführung bewilligt werden, wenn der Rechtsstreit nicht offenbar\nmutwillig oder grundlos ist. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, bestellt der\nGerichtspräsident auf Kosten des Staates eine anwaltliche Vertretung (Art. 25\nAbs. 4 VGG). Der Beschwerdeführer ist heute Sozialhilfeempfänger und hat\nseine Bedürftigkeit anhand von Unterlagen über seine Einkommens- und\nVermögenssituation ausgewiesen. Die unentgeltliche Prozessführung wird\nihm daher gewährt.\n\n6. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nallgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) und Art.\n11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsrecht (VVS; BR\n542.300) kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n"}