{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-70_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_70_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3ab08d5d09d120fdad881c6bcd984040e66219cb6cf4e6339ec91afaa36b449a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3ab08d5d09d120fdad881c6bcd984040e66219cb6cf4e6339ec91afaa36b449a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_70", "Checksum": "0a79454ac75aa1db5ca4113b87f54d0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 70"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Seine\nletzte Anstellung beim … als Bäckereiangestellter, dauerte vom 5. März 2001\nbis zum 21. Juli 2003. Diese Erwerbstätigkeit beendete er auf Weisung der\nkantonalen Fremdenpolizei vom 3. Juni 2003. Am 18. Februar 2005 teilte das\nAmt für Polizeiwesen mit, dass der Versicherte wieder einer Erwerbstätigkeit\nnachgehen könne, dies voraussichtlich bis am 20. Juli 2005. Der Versicherte\nmeldete am 31. Januar 2005 bei der Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigem Datum an.\n\nb) Am 15. Februar 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung der\nAnspruchsberechtigung des Versicherten wegen fehlender Beitragszeit. Die\ndagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und\nArbeit Graubünden mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 ab.\n\n2. Der Versicherte erhob am 23. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung seiner\nAnspruchsberechtigung und die Gewährung unentgeltlicher\nRechtsverbeiständung und eines Rechtsbeistandes. Zur Begründung brachte\ner im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Arbeitsverbotes aus dem Kreis\nder Anspruchsberechtigten ausgeschieden sei. Deshalb habe er auch keinen\nAntrag auf Arbeitslosenunterstützung stellen können. In der Zeit vom 22. Juli\n2003 bis zum 31. Januar 2005 habe er gar nichts unternehmen können,\nweshalb ihn die Säumnisfolgen auch nicht treffen dürften. Für ihn müsse eine\nAusnahmeregelung nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\ngelten. Da ihn an seiner Verhinderung keine Schuld treffe, sei sein Fall ähnlich\njenen, die in genannter Gesetzesbestimmung aufgeführt würden. Auch in\ndiesen Fällen sei keiner der Betroffenen Schuld an der Verhinderung.\nEntgegen den Aussagen der Vorinstanz sei die Jahresfrist von Art. 14 Abs. 2\nAVIG erfüllt. Da er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, selbst die\nAngelegenheit zu verfolgen, habe er RA … mit seiner Vertretung beauftragt.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz die\nAbweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in\nder Rahmenfrist lediglich 5 Monate und 23 Tage gearbeitet habe. Der\nBeschwerdeführer berufe sich auf einen Befreiungstatbestand nach Art. 14\nAbs. 2 AVIG mit der Begründung, das Amt für Polizeiwesen Graubünden habe\nihm per 21. Juli 2003 verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss\nArt. 14 Abs. 2 AVIG und Art. 13 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)\nkönnten „ähnliche Gründe“ wie Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität\noder Tod des Ehegatten eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit\nbilden. Ein solcher „ähnlicher Grund“ sei beispielsweise der Konkurs des\nEhegatten und die dadurch herbeigeführte wirtschaftliche Zwangslage des\nBetroffenen bzw. seines Ehegatten, oder der Fall in welchem eine versicherte\nPerson ihre Eltern vor deren Ableben betreut habe und sie von diesen dafür\nentschädigt worden sei. Als „ähnlicher Grund“ würden auch die Fälle gelten,\nin denen der Erwerbstätige ohne finanzielle Absicherung verschwinde oder\neine längere Haftstrafe zu verbüssen habe. Es sei offensichtlich, dass der\nvorliegende Sachverhalt jenen in Art. 14 AVIG beschriebenen kaum nahe\ngenug stehe, als dass man von „ähnlichen Gründen“ sprechen könnte. Den\nim Einspracheentscheid vorgebrachten Punkt - der Befreiungsgrund müsse\nschon deshalb abgelehnt werden, weil das entsprechende Ereignis mehr als\nein Jahr zurückliege - brachte der Beschwerdegegner nicht mehr vor.\n\n4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nvom 21. April 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 15.\nFebruar 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht mit Verweis auf\ndie Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.\n\n2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt oder von der\nErfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der\nin Art. 9 Abs. 3 AVIG vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf\nMonaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1\nAVIG). Erfüllt ein Versicherter die Beitragspflicht nicht, so ist zu prüfen, ob er\nallenfalls von der Erfüllung derselben befreit ist. Art. 14 AVIG führt die\nverschiedenen Tatbestände auf, welche eine Befreiung von der Erfüllung der\nBeitragszeit erlauben. Diese Befreiungsgründe sind abschliessend geregelt,\nweshalb eine Befreiung von der Beitragspflicht dann nicht in Frage kommt,\nwenn keiner der dort aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben ist (vgl.\nVGU S 04 23).\n\n"}