6. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb rechtmässig gehandelt, als sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2002 in ihrer Wiedererwägung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.