d) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (ZAK 1989 518; SVR 1995 KZ Nr. 13). Sofern es sich um Entscheide mit regelmässig wiederkehrenden Leistungen handelt, ist allerdings eine Erheblichkeit schon bei einer geringfügigen Korrektur anzunehmen. Nachdem es im vorliegenden Fall um Tausende von Franken geht, ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung sicherlich gegeben.