Die zweifellose Unrichtigkeit wurde demgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung erfolgte (SVR 1996 UV Nr. 42). Im vorliegenden Fall wurde eine massgebliche Bestimmung – Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – nicht angewendet. Nach dem Gesagten liegt demnach eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor.