Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Bejaht wurde in der bisherigen Rechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer Invalidenrente während des Strafvollzuges (SVR 1995 IV Nr. 35) oder bei der Nichtanwendung bzw. einer unrichtigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (SVR 1995 ALV Nr. 53). Die zweifellose Unrichtigkeit wurde demgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung erfolgte (SVR 1996 UV Nr. 42).