53 ATSG bezeichnet die Verfügung und den Einspracheentscheid als mögliche Objekte der Wiedererwägung. Es ist aber offensichtlich, dass – über den Gesetzeswortlaut hinaus – auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden können, die – wie im vorliegenden Fall – im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG gefällt wurden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 53).