ATSG, welcher einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts gesetzlich verankert (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 53), kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Art. 53 ATSG bezeichnet die Verfügung und den Einspracheentscheid als mögliche Objekte der Wiedererwägung.