5. a) Es stellt sich letztlich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre ursprüngliche, formlose Verfügung auf Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2002 zurückkommen durfte. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2002 bis Ende Juni 2004 bereits Leistungen ausgerichtet und damit die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers im formlosen Verfahren bejaht. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde liegenden Verfügung zieht die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Verfügung nun in Wiedererwägung.