c) Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer lediglich vom 1. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 bei einer Drittfirma, der … AG, tätig. Somit kann er lediglich eine unselbständige Tätigkeit von drei Monaten bei einer Drittfirma aufweisen. Gemäss genannter Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht dies nicht aus, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz arbeitgeberähnlicher Stellung zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hielt folglich zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer unter die nicht bezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fällt und damit als nicht vermittlungsfähig gilt.