Das Bundesgericht hat diesbezüglich – in Abweichung der Mitteilung des seco in AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/3 Ziff. 3 lit. c, welche eine zeitliche Grenze von 12 Monaten vorsah - die Frist auf 6 Monate festgesetzt (Urteil des Bundesgericht C 171/03). Mit anderen Worten hat eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie während mindestens sechs Monaten eine unselbständige Tätigkeit in einem Drittbetrieb ausgeübt hat.