Arbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits. Es ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im Drittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb nicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts C 171/03, E. 2.3.1). b) Das Bundesgericht hat diesbezüglich – in Abweichung der Mitteilung des seco in AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/3 Ziff.