c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer offensichtlich noch eine arbeitgeberähnliche Funktion inne. Auch wenn er von Ende Juni 2002 bis 1. Juli 2004 nicht mehr für die … arbeitete, so ist er bis zum heutigen Tage Alleinaktionär der … geblieben. Er hat somit auch nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten und hätte dadurch die Entscheidungen des Unternehmens weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234 E. 7b) bb).