1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 und die zugrunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 30. August 2004. Strittig ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 vermittlungsfähig ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. 2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welche im Sinne von Art.