8. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2005 ergänzte die Kasse, die in der Beschwerde sinngemäss angesprochene Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es gehe ausschliesslich um die Anspruchsberechtigung des Versicherten. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: