Ein Rückkommenstitel für die rückwirkende Einstellung der Taggeldleistungen sei nicht gegeben. Er habe die Frage nach einer Beteiligung oder einer leitenden Funktion in der Arbeitgeberbescheinigung der … von 2002 mit „ja“ beantwortet. Damit habe nur der Aktienbesitz gemeint sein können. Es liege keine neu entdeckte Tatsache vor und es könne auch nicht von einem zweifellos unrichtigen Entscheid ausgegangen werden. Damit seien weder die Voraussetzungen der Revision noch jene der Wiedererwägung erfüllt.