Die Firma habe ihre Tätigkeiten aber praktisch eingestellt und der Umsatz sei nur noch minimal gewesen. Auch wenn das Bundesgericht ausführe, eine Tätigkeit in einem Drittbetrieb von unter 6 Monaten schliesse die Berufung auf die Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht von vornherein aus, müsse die Frage der Umgebung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden. Es müsse das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot angewendet werden. Der Versicherte habe nicht mehr für die … arbeiten können und dann eine unbefristete Stelle bei einer Drittfirma angetreten.