7. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 14. Januar 2005 Beschwerde führen. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (ab 1. Juli 2004 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes). Die Kasse sei anzuweisen, die noch nicht bezahlten Taggelder ab 1. Juli 2004 auszurichten.