Belanglos sei auch, dass die Tätigkeit der … praktisch eingestellt gewesen sei. Die Firma hätte jederzeit wieder aktiviert werden können. Im Oktober 2002 habe zudem für die Arbeitslosenkasse kein Zweifel daran bestanden, dass er nach dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der … seine arbeitgeberähnliche Stellung dort definitiv aufgegeben habe. Zweifel daran seien erst entstanden, als er der Kasse im Juli 2004 eine Kopie des befristeten Arbeitsvertrages mit der … eingereicht habe.