Er habe demnach weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der …. Er hätte somit auch nach der Kündigung per 30. Juni 2002 noch die Möglichkeit gehabt, auf den Geschäftsgang der … Einfluss zu nehmen und sich gegebenenfalls dort wieder einzustellen. Er falle somit unter die nicht bezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und gelte nicht als vermittlungsfähig. Daran ändere auch die ausgeübte Tätigkeit bei der … AG nicht, da diese Beschäftigung bei diesem Drittbetrieb nur drei Monate gedauert habe. Belanglos sei auch, dass die Tätigkeit der … praktisch eingestellt gewesen sei.